Berufsordnung
Heilpraktiker
Heilpraktiker ist eine in Deutschland geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die nach dem deutschen Heilpraktikergesetz von 1939 in der jeweils geltenden Fassung eine staatliche Erlaubnis besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen.[1] Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz
Berufsordnung
Heilpraktiker ist kein Ausbildungsberuf, da es keine vorgeschriebene Regelausbildung und keine bundeseinheitlich geregelte Prüfung gibt. Dennoch unterliegt die „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ bestimmten Zulassungsvoraussetzungen, die bundesweit durch eine amtsärztliche Überprüfung nachzuweisen sind. Die Durchführungsbestimmungen für diese Überprüfungen variieren zwar von Bundesland zu Bundesland, umfassen jedoch ähnliche Fragenkataloge und Kenntnisfelder.
Voraussetzung für die Zulassung ist ein Mindestalter von 25 Jahren, die körperliche und geistige Eignung für den Beruf (ärztliches Attest und polizeiliches Führungszeugnis) sowie ein Hauptschulabschluss und die Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Zulassung wird durch eine schriftliche und mündliche Überprüfung erworben, die sicherstellen soll, dass von dem Kandidaten keine unmittelbare Gefahr für die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung ausgeht. Die Überprüfung enthält somit auch Fragen zum Basiswissen von Pathologie/Krankheitsbildern, Anatomie, Diagnose/Diagnostik und Pharmakologie, Therapie. Eine Ausbildung und Berufserfahrung in einem Beruf des Gesundheitswesens (z.B. Krankenpfleger, Arzthelferin, Rettungsassistent, etc.) können sich hier als förderlich zeigen.
Eine Zulassung zur mündlichen Überprüfung erfolgt nur, wenn die schriftliche Überprüfung ausreichend bestanden wurde.
Die Ausbildung ist nicht gesetzlich geregelt; sie dauert in privaten Schulen etwa zwei bis drei Jahre. Es besteht allerdings keinerlei gesetzliche Verpflichtung, eine organisierte Ausbildung zu absolvieren. Ohne eine systematische heilkundliche Ausbildung kann die Überprüfung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung eher selten bestanden werden.[5] Da die Qualität der Ausbildung allerdings keinerlei staatlicher Aufsicht unterliegt, fallen bei der Überprüfung der angehenden Heilpraktiker je nach Bundesland zwischen 20 und 80 Prozent der Prüflinge durch.
Amtsärztliche Überprüfung
Der umgangssprachliche Begriff einer „Heilpraktiker-Prüfung“ ist unkorrekt, da es keine staatlich geregelte Ausbildung für die Tätigkeit des HP gibt und somit auch keine staatliche Prüfungsordnung. Es wird dabei überprüft, dass der Proband keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. Der überprüfungsrelevante Stoff für die Vollzulassung als Heilpraktiker (im Unterschied zum „Heilpraktiker für Psychotherapie“) umfasst Bereiche der Medizin sowie fachpraktische Themengebiete und naturheilkundliche Bereiche. Folgende Fachgebiete sind insbesondere Gegenstand der amtsärztlichen Überprüfung:
* Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des Menschen
* Kenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten (besonders Stoffwechsel- und Herz-Kreislauferkrankungen, degenerative und übertragbare Krankheiten), Pathologie des Menschen, Psychopathologie
* Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände
* Techniken der klinischen Befunderhebung (Diagnose, Differenttialdiagnose, klinische Untersuchungen wie Inspektion, Palpation, Auskultation, Perkussion und Funktionsprüfungen der Organe und Körpersysteme
* Deutung grundlegender Laborwerte
* Injektions- und Punktionstechniken, Blutabnahme
* Praxishygiene, Desinfektion, Sterilisation
* Berufs- und Gesetzeskunde (einschließlich der gesetzlichen Pflichten und Einschränkungen)
* Anwendungsgebiete, Grenzen, Gefahren und Kontraindikationen von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen der Naturheilkunde
Die Heilpraktikerüberprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil ist ein Multiple-Choice-Test; er besteht in der Regel aus 60 Prüfungsfragen, von denen 45 richtig beantwortet werden müssen. Ist dieser bestanden, so findet die mündliche Überprüfung drei bis sechs Wochen nach der schriftlichen Überprüfung statt. Die Überprüfungen sind in den meisten Bundesländern jeden dritten Mittwoch im März und jeden zweiten Mittwoch im Oktober. Die Gesundheitsämter Husum und Salzgitter haben eine Sonderregelung und prüfen auch Personen, die ihren Wohnsitz nicht in dem zuständigen Kreis des Gesundheitsamtes haben.
Die gesetzliche Grundlage für die Zulassung ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz (HeilprG). Die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um die Erlaubnis zur Zulassung zum Heilpraktikerberuf zu erhalten, sind in der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO) geregelt.
Die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“, die ein Heilpraktiker bei Berufsausübung führen muss, weist die Öffentlichkeit darauf hin, dass nicht ein Arzt Heilkunde ausübt.
Zusammenarbeit mit Ärzten und Psychologen
Es wird bei der Heilpraktikerüberprüfung darauf geachtet, dass die Probanden sich der Verantwortung zum Verweis von Patienten an approbierte Ärzte bewusst sind, und zwar in den Fällen, in denen sie mit ihren Mitteln nicht hinreichend heilen können bzw. dürfen. Insofern wird eine verantwortungsbewusste Überweisungspraxis zu niedergelassenen Ärzten oder Kliniken gefordert. Eine Zusammenarbeit von Ärzten und Psychologen mit Heilpraktikern ist noch recht selten.
In einzelnen Fällen bilden Ärzte mit Heilpraktikern sog. Praxisgemeinschaften (organisatorischer Zusammenschluss), in dem sie sich gemeinsame Räume und Einrichtungen sowie die Verwaltung und Werbeaufwendungen teilen. Heilpraktiker können hier z.B. einen supportiven Teil der Therapie übernehmen, bei dem es mehr um Zuwendung und Lebensberatung geht als in der medizinisch ausgerichteten Arztpraxis.
Tätigkeitsfelder und Methoden
Der moderne Heilpraktikerberuf gliedert sich nach der Neufassung des Psychotherapeutengesetzes in den allgemein praktizierenden Heilpraktiker und den 1993 eingeführten Heilpraktiker mit Zulassung auf dem Gebiet der Psychotherapie.
Heilpraktiker mit Vollzulassung dürfen körperliche und seelische Leiden feststellen und eine eigene Therapie auch mit körperlichen Behandlungen durchführen. Sie wenden für Diagnose und Therapie häufig Methoden der Naturheilkunde oder der Alternativmedizin an. Verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel dürfen sie nicht verordnen.
Der Heilpraktiker für Psychotherapie darf nur psychotherapeutisch wirken. Damit wurde berücksichtigt, dass viele psychologische Berater in Ausübung ihrer Tätigkeit mit der Heildefinition des Heilpraktikergesetzes kollidierten. Dies veränderte sich 1999 mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes, mit dem ein neuer Approbationsbereich des Psychologischen Psychotherapeuten geschaffen wurde. Dieser Psychologische Psychotherapeut ist also im Sinngehalt den Ärzten zuzuordnen (er ist kein Heilpraktiker, sondern i. d. R. ausgebildeter Diplom-Psychologe), was durch das Gesetz mit einer weitgehenden Gleichstellung auch beabsichtigt war. Heilpraktiker für Psychotherapie können Elemente der kognitiven Verhaltenstherapie, der Gestalttherapie, Psychodrama oder NLP, aber auch tiefenpsychologisch fundierte Methoden anwenden, sofern sie eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.
Es hat sich auf Länderebene kein einheitliches Meinungsbild hinsichtlich der Tätigkeitsbezeichnung für psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker herauskristallisiert. Nach einer zwischen den Bundesländern abgestimmten Auffassung gibt es hier mehrere Möglichkeiten der Bezeichnung:
* Praxis für Psychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
* Psychotherapie (gem. Heilpraktikergesetz)
* Heilpraktiker (eingeschränkt für den Bereich Psychotherapie)
* Heilpraktiker (Psychotherapie)
* Psychotherapeutischer Heilpraktiker
* psychologischer Berater (HeilprG)
Alle anderen Bezeichnungen werden von den Gesundheitsämtern beanstandet und von der Staatsanwaltschaft aufgrund des Verstoßes gegen das HeilprG bzw. PsychThG verfolgt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zulassungsurkunde eine andere Bezeichnung aufweist oder sich die betroffenen Heilpraktiker mit dem Gesundheitsamt auf eine andere Bezeichnung geeinigt haben.
Generell kann jeder Heilpraktiker diejenigen Verfahren ausüben, die er beherrscht (Therapiefreiheit). Dies können sowohl anerkannte als auch naturheilkundliche oder sog. ganzheitliche Verfahren sein. Phantasiebezeichnungen sind nach HWG § 11 Abs. 6 nicht möglich. Häufig führen Heilpraktiker mit Vollzulassung Zusatzbezeichnungen wie:
* Phytotherapie
* Homöopathie
* Aromatherapie
* Chiropraktik
* Physiotherapie
* Akupunktur
* Kinesiologie
* Bioenergetik
* Atemtherapie
* Blutegeltherapie
* Ausleitungstherapie
Heilpraktiker mit dem Schwerpunkt Psychotherapie machen andere Angebote, z.B.:
* Systemische Familientherapie
* NLP-Therapeut
* Autogenes Training
* Hypnose
Der Patient bezahlt in der Regel die Rechnung für seine Behandlung selbst, bis auf die teilweise Erstattung bestimmter Heilverfahren durch einige GKV und eine größere Anzahl von PKV. Das Behandlungsverhältnis regelt sich demnach auch nicht nach der GOÄ.
Nicht tätig werden dürfen Heilpraktiker bei meldepflichtigen Krankheiten, der Zahnmedizin, der Strahlentherapie und der Leichenschau sowie in der Geburtshilfe. Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Heilpraktiker keine Geschlechtskrankheiten behandeln. Davon ausgenommen sind Krankheiten der primären Geschlechtsorgane sofern diese nicht sexuell übertragbar sind. Hierzu zählen beispielsweise Menstruationsbeschwerden, Prostatahyperplasie, Ovarialzysten oder Endometriose. Von Heilpraktikern entnommene Blutproben dürfen laut Strafprozessrecht nicht vor Gericht verwendet werden.
rheilpraktiker benötigen keine Genehmigung, so dass hier keinerlei Mindestanforderungen eingehalten werden müssen.
Kritik
Heilpraktiker dürfen nahezu alle Verfahren zur Diagnose und zur Behandlung von Krankheiten anwenden - unabhängig davon, ob ihre medizinische Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen werden kann oder nicht, und unabhängig davon, welche Risiken bestehen. Kritiker bemerken, dass häufig als sanft bezeichnete Maßnahmen, deren Wirksamkeit nicht nachweisbar ist, vor medizinisch wirksamen Therapien bevorzugt werden. Seriöse Heilpraktiker verwenden keine untauglichen Methoden wie beispielsweise Pendel, Irisdiagnostik und Kinesiologie. Sie setzen unkonventionelle Methoden wie etwa die anthroposophische Medizin nur begleitend zu konventionellen Verfahren ein. Sie klären über deren Risiken auf und beenden solche Maßnahmen, wenn diese keinen Erfolg zeigen oder sich die Erkrankung verschlimmert und senden den Patienten dann zu einem Arzt. Im Einzelfall wird kritisiert, dass eine wirksame Behandlung erst nach einer deutlichen Krankheitsverschlimmerung angewendet wurde. In einem Testbericht von Ökotest schneiden Heilpraktiker nur mäßig ab.[8] Dagegen kommt die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift "test" in 2008 zu einem insgesamt positiven Testergebnis über die Arbeit der Heilpraktiker.[9]
Die Geschichte des Heilpraktikers
Vor dem Zweiten Weltkrieg
Die historischen Wurzeln für den Berufsstand des Heilpraktikers liegen in der Erfahrungs- und Laienheilkunde. 1928 entstand aus dem „Verband der Heilkundigen Deutschlands“ in Essen der „Großverband der Heilpraktiker Deutschlands“. 1931 hatten sich schon 22 Heilpraktikerorganisationen etabliert, was zwar eine große Organisationsvielfalt darstellte, aber die berufspolitische Stärke nicht gerade förderte. 1933 wurde vom nationalsozialistischen des Innern der Heilpraktiker Ernst Heinrich als Kommissar der Heilpraktikerverbände eingesetzt. Im Zuge der nationalsozialistischen Gleichschaltung wurden alle Heilpraktikerverbände zwangsweise dem „Heilpraktikerbund Deutschlands“ angegliedert. Die Mitgliedschaft sowie die Aus- und Fortbildung wurden straff reglementiert.
Im August 1933 erscheint erstmals als Verbandsorgan die Zeitschrift „Der Heilpraktiker“, die heute mit der „Volksheilkunde“ als Organ des FDH-Bundesverbandes etabliert ist.
1934 trat Ernst Heinrich von seinem Amt zurück, der Nachfolger wurde Ernst Kees. In „Der Heilpraktiker“ wird die Struktur und die Aufgabe des Heilpraktikerbundes folgendermaßen beschrieben: „Gemäß dem Führergrundsatz geht die gesamte Initiative im Heilpraktikerbund Deutschlands von dessen Bundesleiter, Parteigenosse Ernst Kees, aus. Alle Mitarbeiter sind daher vorwiegend ausführende Organe des Bundesleiters ... . Der Bundesleiter wurde Ende März 1934 auf Vorschlag des Stellvertreters des Führers vom Reichsinnenminister ernannt. Dabei wurde ihm von Regierung und Staat die Aufgabe übertragen, den Heilpraktikerbund von allen unbrauchbaren und unzuverlässigen Elementen, die für den neuen Staat untragbar erschienen und deren Ausmerzung im Interesse der Volksgesundheit liegt, zu bereinigen ... .“
1936 wurde der Heilpraktiker als freier Beruf anerkannt und erhielt die Befreiung von der Umsatzsteuer. 1937 verkündete der Reichsärzteführer Dr. Wagner, dass Kurierfreiheit und Nationalsozialismus zwei unvereinbare Dinge seien, und schon 1938 wurde der Entwurf eines Heilpraktikergesetzes erstellt.
Am 17. Februar 1939 wurde das Heilpraktikergesetz (HeilprG) mit seiner Ersten Durchführungsverordnung (1. DVO) verkündet. Trotz der Regelung des Berufes war das Heilpraktikergesetz von vornherein als Aussterbegesetz für den Berufsstand des Heilpraktikers geplant gewesen, wobei es eine geheime Absprache zwischen Naziführung und Reichsärztekammer gegeben haben soll. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes wird dies z. B. in § 2 deutlich: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.“. Über die besonders begründeten Ausnahmen hatte dann die Nazi-Standesorganisation zu entscheiden. Auch der § 4, der die Ausbildung verbietet, ist interessant: „Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder sie zu unterhalten.“ In der 1. Durchführungsverordnung wurde den Antragstellern in § 1 nur eine Frist bis zum 1. April 1939 eingeräumt, um sich zur Erlaubniserteilung anzumelden. In § 2 wurde die Erlaubnis neben den bekannten Ausschlüssen auch nicht erteilt, „wenn er (der Antragsteller) oder sein Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Blutes ist, ...“ oder „wenn er nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist“. Vor der Entscheidung über den Antrag war im übrigen die Deutsche Heilpraktikerschaft anzuhören.
Am 12. Mai 1939 erhielt der „Heilpraktikerbund Deutschlands – Reichsverband“ den Namen „Deutsche Heilpraktikerschaft“ mit Sitz in Berlin. Vom 19.–21. Mai 1939 fand die 1. Reichstagung der Deutschen Heilpraktikerschaft statt. Die Zweite Durchführungsverordnung (2. DVO) zum HeilprG führte zur Schließung der Heilpraktikerschulen und machte jede weitere Ausbildung unmöglich. 1943 erfolgte dann das Verbot aller Fachfortbildungen für Heilpraktiker.
Nach dem Zweiten Weltkrieg
1946 wurde Heilpraktiker Carl Moser aus München als vorläufiger Leiter der Deutschen Heilpraktikerschaft eingesetzt. Während in der Bundesrepublik Deutschland die Fortgeltung des Heilpraktikergesetzes auf der Grundlage des Grundgesetzes gesichert war (1952 wird das Ausbildungsverbot als verfassungswidrig außer Kraft gesetzt), wurde in der DDR das Heilpraktikergesetz durch die Approbationsordnung für Ärzte abgelöst. Das bedeutete für Ostdeutschland, dass als Heilpraktiker weiterhin nur arbeiten durfte, wer vor dem 9. Mai 1945 die „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ erhalten hatte. Neue Zulassungen wurden nicht mehr erteilt. Damit war der Beruf des Heilpraktikers in der DDR zum Aussterben verurteilt. Beim Zusammenbruch der DDR 1989 gab es dort gerade noch 11 Heilpraktiker.
In Berlin trat schon mit dem 28. Oktober 1945 die Fachgruppe Deutscher Heilpraktiker im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) mit Sitz in Berlin-Charlottenburg in Funktion. Dem Vorstand gehörten damals die Heilpraktiker von Chrismar-Trott, Przygodda, Wiess, Gerling, Seidensticker, Bach, Müller, Linke und Fischer-Treuenfeld an. In einem Schreiben vom 30. April 1946 lehnt der Vorstand der Fachgruppe es ab, sich der Deutschen Heilpraktikerschaft (München) anzuschließen und verweist auf die besondere Situation in der „sowjetischen Okkupationszone“. Die Fachgruppe umfasste nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Gründung ca. 1.200 Heilpraktiker in den Provinzen Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg.
Die Praxis der gewerkschaftlichen Organisation der Heilpraktiker in der Sowjetischen Zone wurde mit der Heilpraktiker-VO vom 18. Dezember 1946 mit Billigung der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) geregelt. Der § 1 dieser VO lautete :
§ 1 Abs. 1. Die Deutsche Heilpraktikerschaft, die bisherige Berufsvertretung der Hp, ist aufgelöst. An ihre Stelle treten die gewerkschaftlichen Organisationen der Heilpraktiker in den Ländern und Provinzen.
§ 1 Abs. 2. Die Aufsicht über die Hp führt das Gesundheitsamt. Es bedient sich dabei eines von den gewerkschaftlichen Organisationen der Hp benannten Obmannes.
Am 14. Mai 1947 wurde eine Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände, die „Deutsche Heilpraktikerschaft“, mit Sitz in München gegründet. Eine völlig neue Situation ergab sich nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Abtrennung der damaligen Sowjetischen Besatzungszone, der späteren DDR. Sie führte zur Auflösung der ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Deutschen Heilpraktiker in München. Als neue Organisation entstand im April 1950 als Zentralinstanz der in den Jahren 1947 bis 1949 gegründeten Landesverbände der Bundesrepublik die „Deutsche Heilpraktikerschaft e.V.“, der heutige „Fachverband Deutscher Heilpraktiker“ (FDH).
Die föderative Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland barg die Konsequenz, dass sich schon schnell weitere Heilpraktiker-Berufs- und Fachverbände herausbildeten. Aber auch unterschiedliche berufs- und medizinalpolitische Überlegungen des Berufsstandes machten die Entwicklung weiterer Berufsorganisationen erforderlich.
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